| STATUTEN US-CLASSIC-CAR-CLUB WINTERTHUR |
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1. Name und Sitz Mit dem Namen US-Classic-Car Club Winterthur besteht ein Verein in Sinne Art. 60ff ZGB mit Sitz in Winterthur. 2. Clubzweck Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Mitgliedern die an der Pflege, Erhaltung und Sammlung von amerikanischen Automobilen aller Marken interessiert sind. Er ermöglicht seinen Mitgliedern Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein kann mit andern Auto-Interessenclubs zusammenarbeiten und sich einem Verband anschliessen, sofern dieser die gleichen Ziele verfolgt und damit der Vereinszweck nicht gefährdet wird. 3. Finanzen Der Verein erhebt zur Verfolgung des Vereinszweckes Mitgliederbeiträge. Er kann auch andere Zuwendungen entgegennehmen wie zum Beispiel Gönnerbeiträge, Subventionen, Vergütungen aus Dienstleistungen und Sponsoring. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Mitglieder zu persönlicher Arbeitsleistung für den Vereinszweck anhalten, sofern die Verrichtung zumutbar und zeitlich möglich ist. Akzeptierte Absagen sollen freiwillig auf andere Art kompensiert werden. 4. Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden jährlich neu durch die Generalversammlung (GV) festgelegt.
Unter Partnermitglieder versteht man ein Aktivmitglied, welches in Begleitung eines Familienangehörigen, Ehefrau oder Freundin an Clubaktivitäten teilnimmt. Trittbrettfahrer sind Freunde unseres Hobbys, jedoch ohne oder noch nicht Besitzer eines US-Cars. Sie werden von uns über die Aktivitäten informiert und zu den einzelnen Anlässen eingeladen. Trittbrettfahrer haben volles Stimmrecht. 5. Mitgliederaufnahme Der US-Classic-Car Club Winterthur besteht aus Aktivmitgliedern und Trittbrettfahrern. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zur aktiven Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten. Ein Aktivmitglied muss Besitzer eines amerikanischen Automobils sein. Trittbrettfahrer sind Freunde unseres Hobbys, jedoch ohne oder noch nicht Besitzer eines US-Cars. Die Aktivmitglieder teilen sich in 2 Kategorien:
5.1 Oldtimer-Besitzer Der Besitzer eines Oldtimers hat ein Fahrzeug, das älter als 20 Jahre ist. Es entspricht vollumfänglich dem Club-Grundgedanken und kann praktisch an allen vom Verband organisierten Veranstaltungen teilnehmen. 5.2 Jungtimer-Besitzer Da es bereits Fahrzeuge unter 20 Jahren gibt, welche bereits Klassiker sind oder werden, möchte man solchen Besitzern ebenfalls die Möglichkeit geben, sich als Aktiv-Mitglied im US-Classic-Car-Club Winterthur zu betätigen. Für diese Jungtimer gibt es jedoch Einschränkungen an der Teilnahme von öffentlichen Veranstaltungen und Veteranentreffen, die vom Verband vorgeschrieben werden. Die Abstufung Oldtimer und Jungtimer hat im internen Clubleben keine Bedeutung. Im Club ist man bestrebt, wenn Jungtimer-Mitglieder an einer Veranstaltung teilnehmen möchten, wo Ihr Fahrzeug nicht zugelassen ist, dass man, sofern möglich, teilnahmeberechtigte Fahrzeuge zur Verfügung stellen kann. (Aus Sammlung oder Zweitfahrzeug). 5.3 Fahrzeug-Zustände Es werden nur Mitglieder aufgenommen, dessen Fahrzeuge sich im guten Original- oder restauriertem Zustand befinden. Sind die Fahrzeuge in Arbeit, muss der oben beschriebene Status erreicht werden. Für Ausflüge und Veranstaltungen müssen sich die Fahrzeuge im beschriebenen und betriebssicheren Zustand befinden. Es werden keine abgeänderte oder umgebaute Fahrzeuge toleriert. Die Autos sollten optisch dem Original entsprechen. Ist der Interessent noch nicht Besitzer eines solchen Fahrzeuges, muss er vor Aufnahme eine verbindliche Absichtserklärung zur Anschaffung eines solchen Autos abgeben. Ein neues Mitglied sollte kein Fahrzeug gleicher Marke, Jahrgang und Ausführung wie angestammte Mitglieder als Einzelfahrzeuge besitzen. Jedoch mit dem Einverständnis des angestammten Mitgliedes mit dem gleichen Fahrzeug, können auch solche Fahrzeuge aufgenommen werden. Mitglieder-Bewerber sollen als Gäste einige Clubanlässe besuchen, damit man sich gegenseitig kennenlernt. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. 6. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Die Austrittsmitteilung hat durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten zu erfolgen. Der für das laufende Vereinsjahr bezahlte Mitgliederbeitrag wird, auch in Anteilen, nicht zurückerstattet. Ebenso hat ein austretendes Mitglied keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen ausschliesssen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, einen solchen Vorstandsbeschluss an die beschlussfähige Generalversammlung weiterzuziehen: diese entscheidet mit einfachem Mehr endgültig. Ein Mitgliederausschluss hat der Vorstand dann zu verfügen, wenn sich ein Mitglied unkameradschaftlich verhält, dem Ansehen des Clubs Schaden zufügt oder sonstwie untragbar wird. Der Vorstand beschliesst einen Ausschluss mit dem einfachen Mehr. 7. Organe des Vereins Die Organe sind: a) die Mitgliederversammlung und die Generalversammlung b) der Vorstand 8. Die Mitgliederversammlung und Generalversammlung (GV) Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. Die GV hat jeweils bis am 15. September stattzufinden. Mitgliederversammlunger werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Der Präsident ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die General- und Mitgliederversammlung werden mit Schreiben an die Mitglieder mindesten 14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Die GV hat insbesondere folgende Aufgaben zu erledigen:
An der Generalversammlung dürfen nur traktandierte Geschäfte rechtsgültig beschlosssen werden. Mitgliederanträge sind mindestens drei Wochen vor der GV dem Vorstand schriftlich einzureichen, damit diese ordnungsgemäss auf die Traktandenliste gesetzt werden können. Neumitgliederaufnahme: Der Bewerber muss persönlich anwesend oder schriftlich entschuldigt sein. An den Mitgliederversammlungen können zu behandelnde und zu beschliessende Geschäfte direkt vorgebracht werden. Damit sich die teilnehmenden Mitglieder besser informieren und vorbereiten können, ist eine rechtzeitige Einreichung wie bei der GV empfehlenswert. Die General- und Mitgliederversammlung wird mit einfachem Mehr beschlossen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ueber beide Versammlungsarten muss Protokoll geführt werden. 9. Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres. 10. Der Vorstand Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er legt der Generalversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung und einen Budgetvorschlag für das nächste Vereinsjahr vor. Der Vorstand besteht aus 3 - 5 Mitglie- dern. Es müssen folgende Posten ausgefüllt werden:
Die Vorstangsmitglieder werden jeweils auf eine Amtsdauer von einem Jahr von der GV gewählt und sind beliebig viele Male wählbar. Nicht zum Vorstand gehörend sind zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz zu wählen. Jedes Jahr scheidet der Erstgewählte aus. 11. Unterschrift und Kompetenz Der Vorstand regelt die Unterschriftenregelung in eigener Kompetenz anhand der Wichtigkeit der Geschäfte. Der Vorstand hat eine Ausgabekompetenz von Fr. 1'000.-- pro Geschäft ohne Billigung durch die GV. 12. Haftung Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 13. Statutenänderung Für die Aenderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der GV notwendig. Die GV ist in Bezug auf Statutenänderungen beschlussfähig, wenn 60% der Aktivmitglieder anwesend sind und der Aenderungsantrag 2/3 der Stimmen auf sich vereinigt. Aenderungsvorschläge sind gemäss Art. 8 einzureichen. 14. Auflösung des Vereins Ueber eine Auflösung des Vereins kann eine Generalversammlung beschliessen, an der mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, die nicht früher als
14 Tage nach der ersten stattfinden darf. Diese a.o. Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachem Mehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen. Ebenso kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden, wenn die politischen Gegebenheiten oder entsprechende Gesetze die Durchführung des Vereinszweckes nicht mehr zulassen. Ein Liquidations-Ueberschuss des Vereinsvermögens wird gemäss Beschluss der Liquidationsversammlung verwendet. Statuten erstellt: 1990 1. Revision GV 1991 2. Revision GV 1992 3. Revision GV 1994 4. Revision GV 1995 Dinhard, Mai 1997 |


